Kulturzentrum Rostok

Satzung

Informationen zum Verein und zu den formalen Grundlagen.

Alle die Mitgliedschaft in unserem Verein betreffenden Rechte und Pflichten sind in der folgenden Satzung niedergeschrieben.

  1. § 1

    Name, Sitz, Geschäftsjahr

    Der Verein trägt den Namen "Kulturzentrum für Kinder und Jugendliche Rostok". Der russische Name des Vereins lautet "Культурный центр для детей и юношества Poсток".

    Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "e.V.". Im Folgenden wird von "der Verein" gesprochen.

    Der Verein hat seinen Sitz in Bochum und ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum einzutragen. Er ist weder politisch oder konfessionell noch an eine bestimmte Staatsangehörigkeit gebunden.

    Die Anschrift des Vereins lautet:

    • Stadionring 6
      44791 Bochum

    Gründer: Roman Zheleznyak

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. § 2

    Zweck des Vereins

    Das Ziel ist die Förderung einer internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, insbesondere bei Aussiedlern und Flüchtlingen aus der ehemaligen Sowjetunion.

    Besonderes Anliegen des Vereins ist die kulturelle Kinder- und Jugendarbeit. Die Schwerpunkte der Arbeit liegen in der außerschulischen Bildungsarbeit, Freizeitgestaltung, Kulturarbeit und in der internationalen Begegnung. Diese Arbeit soll

    • durch die kulturelle Identitätsbildung der Kinder deren Integration in die europäische Gesellschaft fördern,
    • das Interesse der Jugendlichen für die russische Sprache, Kunst und Kultur wecken und zur Wahrung der eigenen Kultur beitragen,
    • die sprachliche und kulturelle Pluralität wahren und die Mehrsprachigkeit der Kinder weiterentwickeln,
    • die vielfältige Bildung mit einem Bezug zur russischen Kultur gewährleisten,
    • die russische Kultur in Deutschland darstellen und popularisieren,
    • die gemeinsamen Projekte und die Zusammenarbeit mit deutschen Schulen und Organisationen unterstützen,
    • das Vertrauen zwischen den Familien aus der ehemaligen Sowjetunion fördern sowie
    • das Kennenlernen der nationalen Traditionen und die Entwicklung von Kontakten zwischen den Bürgern Deutschlands und den neuen Einwohnern dieses Landes ermöglichen und fördern.
  3. § 3

    Gemeinnützigkeit

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. § 4

    Mitgliedschaft

    Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung des Vereins anerkennt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet

    • durch den Tod des Mitglieds,
    • durch den freiwilligen Austritt des Mitglieds oder
    • durch Ausschluss.

    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einer 3/4-Mehrheit. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ist möglich, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung, die Beschlüsse oder die Interessen des Vereins vorliegt. Vor einem Ausschluss ist die/der Betroffene anzuhören. Der Bescheid über den Ausschluss ist per Einschreiben zuzustellen.

  5. § 5

    Ehrenmitglieder

    Personen mit besonderen Verdiensten um den Verein kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

  6. § 6

    Beiträge

    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Leistungen für den Verein wie außerordentliche Beiträge oder Zuschüsse bestimmen die Mitglieder selbst durch Selbsteinschätzung.

  7. § 6

    Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind

    • a) die Mitgliederversammlung,
    • b) der Vorstand.

    Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

  8. § 7

    Mitgliederversammlung

    Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Wie die natürlichen Personen haben die juristischen Personen jeweils nur eine Stimme.

    Die Mitgliederversammlung beschließt über

    • den Haushalt und den Jahresabschluss,
    • die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
    • Satzungsänderungen,
    • die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
    • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    • Anträge der Mitglieder und des Vorstands,
    • die Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
    • die Auflösung des Vereins sowie über
    • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder aufgrund von Gesetzen ergeben.

    Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand per einfachem Brief einberufen. Hierbei ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 7 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn dies

    • a) das Interesse des Vereins erfordert,
    • b) der Vorstand beschließt oder
    • c) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
  9. § 8

    Ablauf der Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend ist. Sind weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

    Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

    Die Versammlung bestimmt einen Protokollführer.

    Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Beschlussfassungen erfolgen in geheimer Abstimmung, soweit 1/4 der anwesenden Mitglieder dies beantragen.

    Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen mit folgenden Mehrheiten:

    • Beschlüsse über die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern oder die Änderung der Satzung müssen mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
    • Alle anderen Beschlüsse benötigen für ihre Gültigkeit die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

    Bei Stimmengleichheit wird neu abgestimmt.

    Über den Ablauf der Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

  10. § 9

    Der Vorstand

    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von einem Jahr gewählt.

    Ein Vorstandsmitglied bleibt Vorstandsmitglied bis zu einer Neuwahl. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

  11. § 10

    Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

    • die Führung der laufenden Geschäfte,
    • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Erstellung der Tagesordnung,
    • die Durchführung von Mitgliederversammlungen,
    • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • die Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, die Buchführung, die Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresplanung,
    • die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge oder über den Ausschluss von Mitgliedern.
  12. § 11

    Vorstandssitzungen

    Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet einstimmig. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit wird neu abgestimmt. Nach dreimaliger Stimmengleichheit wird der Sachverhalt von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden, die vom Vorstand einzuberufen wird.

    Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

  13. § 13

    Satzungsänderung

    Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

  14. § 14

    Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins ist durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder herbeizuführen.

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine genehmigte Einrichtung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

  15. § 15

    Inkrafttreten der Satzung

    Der Verein soll in das Vereinsregister Bochum eingetragen werden. Die Satzung tritt in Kraft, sobald die Eintragung erfolgt.